AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile (R&H Kfz-Service)
I. Vertragsabschluss
1. Der Kunde bzw. Käufer ist an die Bestellung ab Zugang beim Verkäufer höchstens 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn R&H Kfz-Service die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der vorgenannten Fristen nachweislich getätigt hat. R&H Kfz-Service ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn die Bestellung nicht angenommen wird.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden bzw. Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von R&H Kfz-Service.
II. Vorbehalt des Vertragsrücktritts bei Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes
R&H Kfz-Service ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn das Fahrzeugteil aus Gründen, die R&H Kfz-Service nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar ist. In diesem Fall wird R&H Kfz-Service den Kunden bzw. Käufer unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit informieren und eine etwaig bereits geleistete Vergütung unverzüglich zurückerstatten.
III. Ausübung des Widerrufsrechtes
1. Wird das Widerrufsrecht vom Kunden bzw. Käufer form- und fristgerecht ausgeübt, hat der Kunde bzw. Käufer an R&H Kfz-Service Wertersatz im Umfang des eingetretenen Wertverlustes des Fahrzeugteiles zu leisten, wenn er das Fahrzeugteil zur
bestimmungsgemäßen Nutzung wie Eigentum in Gebrauch genommen hat. Die
Voraussetzungen der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme liegen insbesondere vor,
– wenn der Kunde bzw. Käufer das Fahrzeugteile in Gebrauch genommen hat oder
– der Kunde bzw. Käufer eine Nutzung des Fahrzeugteiles mit einer Kilometerleistung veranlasst hat, die über eine übliche Probefahrt zur Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Fahrzeuges hinausgeht.
2. Im Falle der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts wird der Kunde bzw. Käufer das Fahrzeugteil unverzüglich R&H Kfz-Service zustellen. Der Kaufpreis für das Fahrzeugteil wird dann unter Abzug des Betrages des vom Kunden bzw. Käufer zu leistenden Wertersatzes an den Kunden bzw. Käufer zurückerstattet.
IV. Lieferung
1. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, hat der Kunde bzw. Käufer das Fahrzeugteil am Geschäftssitz bei R&H-Kfz-Service in Erfurt abzuholen.
2. Kann der Kunde bzw. Käufer zum vereinbarten Termin der Fahrzeugteilabnahme nicht persönlich erscheinen, wird das Fahrzeugteil gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an den mit der Abholung beauftragten Vertreter übergeben.
3. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bzw. Käufers liefert R&H Kfz-Service den Kaufgegenstand durch ein Serviceunternehmen innerhalb Deutschlands an die vom Kunden bzw. Käufer angegebene Anschrift. Die Transportkosten sind vom Kunden bzw. Käufer zu tragen. Eine Zustellung zum Kunden bzw. Käufer (Hauszustellung) erfolgt nur bei vorheriger Zahlung des vollständigen Kaufpreisbetrages mittels Überweisung.
4. Im Falle der Hauszustellung bei Geschäften mit Unternehmern hat R&H Kfz-Service mit der ordnungsgemäßen Übergabe des Fahrzeugteiles an den Spediteur seine Leistungspflicht im Verhältnis zum Kunden bzw. Käufer erfüllt. R&H Kfz-Service übernimmt keine Haftung für Beschädigung oder Untergang des Fahrzeugteiles während des Transportes. Bei Geschäften mit Verbrauchern gilt im Falle der Hauszustellung Die gesetzliche Regelung.
5. Ist ein bestimmter Liefertermin zwischen den Vertragsteilen schriftlich vereinbart, ist dieser für beide Vertragsteile bindend. Der Kunde bzw. Käufer ist dann verpflichtet, das Fahrzeugteil zum vereinbarten Termin abzunehmen und der Verkäufer hat das Fahrzeugteil termingerecht zur Abnahme bereitzustellen.
6. Ist ein bestimmter Liefertermin zwischen den Vertragsteilen nicht vereinbart, beträgt die Lieferfrist grundsätzlich 30 Kalendertage.
7. Eine Übergabe des Kaufgegenstandes findet sowohl bei Abholung als auch bei
Hauszustellung grundsätzlich nur bei vorheriger vollständiger Zahlung des Kaufpreises statt.
V. Abnahme des Kaufgegenstandes
1. Der Kunde bzw. Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige R&H Kfz-Service abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Kunde bzw. Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Nimmt R&H Kfz-Service den Kunden bzw. Käufer wegen Verweigerung der Abnahme auf Schadenersatz in Anspruch, so steht R&H Kfz-Service wahlweise das Recht zu, den Kunden bzw. Käufer entweder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von pauschal 12 % des Nettokaufpreises in Anspruch zu nehmen oder den ihm entstandenen Schaden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen konkret zu berechnen. Dem Kunden bzw.
Käufer bleibt für den Fall, dass R&H Kfz-Service die pauschale Abrechnung wählt, der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist.
VI. Beschaffenheit des Fahrzeugteiles / Rügeverpflichtung
1. Maßgebend für die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugteiles sind ausschließlich die im schriftlichen Kaufvertrag angegebenen Fahrzeugteiledaten.
2. Ist der Kunde bzw. Käufer Vollkaufmann, ist er verpflichtet, etwaige Mängel des Fahrzeugteiles unverzüglich nach Abnahme des Fahrzeugteiles schriftlich zu rügen (§ 377 HGB).
VII. Kaufpreiszahlung
1. Der Kunde bzw. Käufer hat die im Kaufvertrag genannte Vergütung zu entrichten. Der Kaufpreis versteht sich incl. Umsatzsteuer. Etwaige Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Der vereinbarte Vertragspreis für Lieferungen und vereinbarte Nebenleistungen ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverzüglich nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug, im Falle der Abholung spätestens bei Übergabe des
Fahrzeugteiles zur Zahlung fällig.
3. Der Kunde bzw. Käufer kann die Zahlung bei Hauszustellung nur per Überweisung vornehmen. Im Falle der Abholung des Fahrzeugteiles am Standort von R&H Kfz-Service kann die Zahlung per Scheck erfolgen. In beiden Fällen (Abholung und Hauszustellung) ist bei Überweisung die Zahlung vor Übergabe des Fahrzeugteiles vorzunehmen. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf einem Treuhandkonto. Der Kunde bzw. Käufer hat sich bei Scheckzahlung durch Vorlage seines Personalausweises und im Falle der Überweisung durch Übersendung einer Kopie desselben auszuweisen. Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs gelten folgende Bestimmungen:
– Zahlung durch Überweisung auf ein Treuhandkonto:
Der Kunde bzw. Käufer hat den Kaufpreis unter Angabe der Bestellnummer auf ein
Treuhandkonto zu überweisen. Damit die Treuhandbindung des Kreditinstitutes eintritt, sind die vorgenannten Angaben in den Überweisungsträger korrekt aufzunehmen. Erst nach Abholung bzw. Hauszustellung und erfolgter Abnahme durch den Kunden bzw. Käufer schreibt das Kreditinstitut nach Vorlage der Abnahmebescheinigung den Kaufpreis dem Konto von R&H Kfz-Service gut.
– Verfahren bei Scheckzahlung: Zahlt der Kunde bzw. Käufer per Scheck, werden nur bankbestätigte Schecks einer deutschen Großbank oder Sparkasse als Zahlungsmittel akzeptiert.
4. Eine Bezahlung des Kaufpreises in bar ist nur bei Direktabholung und nur ausnahmsweise im Falle einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsteile möglich.
5. Bei rechtsgrundloser Verweigerung der Abnahme des Fahrzeugteiles und/oder der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls ist der Kunde bzw. Käufer zum Schadensersatz verpflichtet.
6. Gegen Ansprüche von R&H Kfz-Service kann der Kunde bzw. Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden bzw. Käufers unbestritten ist und ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller der Firma R&H Kfz- Service aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen und bis zur Einlösung etwaiger bankbestätigter Schecks Eigentum von R&H Kfz-Service.
2. Ist der Kunde bzw. Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen von R&H Kfz-Service gegen den Kunden bzw. Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Kunden bzw. Käufers ist R&H
Kfz-Service zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde bzw. Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherheit besteht.
3. Bei Zahlungsverzug des Kunden bzw. Käufers kann R&H Kfz-Service vom Kaufvertrag zurücktreten.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde bzw. Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
IX. Gewährleistung
1. Gegen R&H Kfz-Service gerichtete Ansprüche (bei gebrauchten Sachen)des Kunden bzw. Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden bzw. Käufer, sofern der Käufer Verbraucher im Rechtssinne ist. Bei neuen Sachen verjähren die Ansprüche in zwei Jahren Sofern der Kunde = Verbraucher ist.
2. Ist der Kunde bzw. Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf des Fahrzeugteiles in besichtigtem Zustand bei Übergabe des Fahrzeugteiles unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung von R&H Kfz-Service für Sachmängel (Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB.
3. Unberührt von der vorstehenden Regelung bleiben Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. Käufers, die aus der Übernahme einer Herstellergarantie direkt gegenüber dem Fahrzeugteilehersteller begründet sind.
X. Haftung
1. Hat R&H Kfz-Service aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet R&H Kfz-Service beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden bzw. Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet R&H Kfz-Service nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Kunden bzw. Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden von R&H Kfz-Service bleibt eine etwaige Haftung von R&H Kfz-Service bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
XI. Schlussbestimmungen
1. Für den Abschluss und die Abwicklung aller zwischen dem Kunden bzw. Käufer und R&H Kfz-Service getätigten Geschäfte gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Firma R&H Kfz-Service. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde bzw. Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen der Firma R&H Kfz-Service gegenüber dem Kunden bzw. Käufer (Verbraucher) der Wohnsitz des Käufers als Gerichtsstand.
3. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarung bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Feststellung einer Regelungslücke.
Stand: 01. Januar 2008
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